c. Ein schriftlicher Darlehensvertrag zwischen der C. und A. ist von den Beschwerdeführern nicht vorgelegt worden, was – zivilrechtlich betrachtet – die Frage nach einer Nichtigkeit einer somit allenfalls lediglich mündlich getroffenen Vereinbarung zwischen der C. und A. über das Darlehen aufwirft (vgl. dazu bereits die Anmerkungen unter E. 2.5c vorstehend). Das Fehlen eines schriftlichen Vertrags ändert allerdings auch hier nichts an den aus Sicht des Steuerrechts grundsätzlich losgelöst von allfälligen zivilrechtlichen Konsequenzen relevanten tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten: