Die Gesellschaft kann im übrigen Finanzierungs-, Anlage- und Darlehensgeschäfte jeglicher Art tätigen, Bürgschaften eingehen und Sicherheiten zugunsten Dritter leisten sowie überhaupt alle Geschäfte eingehen und Verträge abschliessen, die der Förderung des Gesellschaftszwecks dienen und damit direkt oder indirekt im Zusammenhang stehen." Die Beschwerdeführer haben keinen Zusammenhang zwischen dem der Alleinaktionärin B. gewährten Darlehen und dem Gesellschaftszweck aufgezeigt.