Per Ende 2017 betrug das offene Darlehen gegenüber B. Fr. 46'816.80. Die C. wurde für die Steuerperioden 2018 und 2019 mangels Einreichen einer Steuererklärung nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt (vgl. KStV.AR.act. 6, S. 2, Ziff. 2.6); entsprechende Bilanz-Unterlagen fehlen in den vorinstanzlichen Akten des Parallelverfahrens O2V 24 6. Bei den vorinstanzlichen Akten im vorliegenden Verfahren findet sich bei KStV.AR.act. 2 in fine ein Schuldenverzeichnis / Formular 5 betreffend Steuerperiode 2019; dort wurde als offene Schuld gegenüber der C. von den Beschwerdeführern ein Betrag von Fr. 41'700 deklariert.