die offene Forderung wurde in den Bilanzen der C. ausgewiesen und die Schuld von den Beschwerdeführern in der Steuererklärung deklariert. Zumal sich also sowohl die Gläubigerin als auch die Schuldner über Bestand und Ausmass des geltend gemachten Darlehens einig sind, bleibt es für die steuerliche Beurteilung letztlich ohne Relevanz, ob diesem Vorgang ein aus zivilrechtlicher Sicht gültiger Vertrag zugrunde liegt oder nicht: Die Tatsache, dass die C. entsprechende Leistungen an die Beschwerdeführer ausgerichtet hat, ist unbestritten (vgl. dazu auch die Grundsätze bei der steuerlichen