Auch wenn im konkreten Fall kein schriftlicher Vertrag in den Unterlagen liegt, ergibt sich jedenfalls sowohl aus der Steuererklärung der Beschwerdeführer als auch aus den Bilanzunterlagen der C. (vgl. dazu auch die Akten im Verfahren O2V 24 6) zweifelsfrei, dass die hier zur Diskussion stehende offene Schuld der Beschwerdeführer gegenüber der C. aus Sicht aller Beteiligten besteht; die offene Forderung wurde in den Bilanzen der C. ausgewiesen und die Schuld von den Beschwerdeführern in der Steuererklärung deklariert.