2024, insbesondere N. 10 zu Art. 718b OR), ist allerdings hervorzuheben, dass in steuerrechtlicher Hinsicht primär die wirtschaftliche Betrachtungsweise im Vordergrund steht. Auch wenn im konkreten Fall kein schriftlicher Vertrag in den Unterlagen liegt, ergibt sich jedenfalls sowohl aus der Steuererklärung der Beschwerdeführer als auch aus den Bilanzunterlagen der C. (vgl. dazu auch die Akten im Verfahren O2V 24 6) zweifelsfrei, dass die hier zur Diskussion stehende offene Schuld der Beschwerdeführer gegenüber der C. aus Sicht aller Beteiligten besteht;