a. Aus der Steuererklärung der Beschwerdeführer in KStV.AR.act. 2 ist ersichtlich, dass B. in der hier betroffenen Steuerperiode 2021 kein Erwerbseinkommen erzielte. Im Wertschriftenverzeichnis der Beschwerdeführer ist – abgesehen von der 100%-igen Beteiligung an der C. – kein anderweitiges namhaftes Vermögen von B. aufgeführt.