2.5 Das Obergericht kommt bei einer Gesamtwürdigung folgender konkreter Überlegungen (lit. a bis f, entsprechend den in E. 2.4 vorstehend ebenfalls unter lit. a) bis f) aufgeführten Kriterien gemäss Rechtsprechung) mit Bezug auf das von der Vorinstanz als simuliert qualifizierte und mit dieser Begründung als geldwerte Leistung aufgerechnete Darlehen der C. an B. im Betrag von Fr. 67'900.-- zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht auf ein simuliertes Darlehen geschlossen hat: