Mit anderen Worten: Verdeckte Gewinnausschüttungen sind Zuwendungen der Gesellschaft, denen keine oder jedenfalls keine genügenden Gegenleistungen der Anteilsinhaberin entsprechen und die einem an der Gesellschaft nicht beteiligten Dritten nicht oder nur in wesentlich geringerem Umfang erbracht worden wären. Unter solche Zuwendungen fallen auch simulierte Darlehen einer Aktiengesellschaft an eine Aktionärin oder eine ihr nahestehende Person (anstelle vieler: Urteile des Bundesgerichts 2C_203/2018 vom 15. Juni 2018 E. 3.1 und 2C_716/2022 E. 6.1, je m.w.H.).