Seite 6 (c) der Charakter dieser Leistung für die Gesellschaftsorgane erkennbar war (BGE 144 II 427 E. 6.1 m.w.H.). Mit anderen Worten: Verdeckte Gewinnausschüttungen sind Zuwendungen der Gesellschaft, denen keine oder jedenfalls keine genügenden Gegenleistungen der Anteilsinhaberin entsprechen und die einem an der Gesellschaft nicht beteiligten Dritten nicht oder nur in wesentlich geringerem Umfang erbracht worden wären.