2.3 Geldwerte Vorteile aus Beteiligungen sind nach ständiger Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn (a) die Gesellschaft keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erhält; (b) die Anteilsinhaberin direkt oder indirekt (z.B. über eine ihr nahestehende Person oder Unternehmung) einen Vorteil erhält, der einem Dritten unter gleichen Bedingungen nicht zugebilligt worden wäre, die Leistung also insofern ungewöhnlich ist (Kriterium des Drittvergleichs); und