2]). Bei A. handelt es sich um den Ehegatten von B. und damit offensichtlich um eine der Anteilsinhaberin nahestehende Person. Da die verheirateten Beschwerdeführer gemeinsam besteuert werden (Art. 10 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 3 Abs. 3 Steuerharmonisierungsgesetz [StHG, SR 642.14] bzw. Art. 9 Abs. 1 DBG) und Zuwendungen zwischen den Ehegatten steuerfrei sind (Art. 139 StG), erübrigen sich im konkreten Fall weitere Ausführungen zur sog. Dreieckstheorie (vgl. dazu RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, N. 178 ff. zu Art. 20 DBG).