20 Abs. 1 lit. c DBG). Als geldwerte Vorteile aus Beteiligungen, die eine natürliche Person vereinnahmen kann, gelten alle durch Zahlung, Überweisung, Gutschrift, Verrechnung oder andere Weise bewirkten und in Geld messbaren Leistungen, die der Anteilsinhaber oder eine ihm nahestehende Person unter irgendeinem Titel aufgrund dieser Beteiligung von der Gesellschaft erhält und welche keine Rückzahlung der bestehenden Kapitalanteile darstellen. Dazu gehören insbesondere auch verdeckte Gewinnausschüttungen gemäss Art. 69 Abs. 1 Ziff. 2 lit. e StG bzw. Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG in fine (Urteil des Bundesgerichts 2C_630/2021 vom 17. Mai 2022 E. 2.4.1).