2.1 Der Einkommenssteuer von natürlichen Personen unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte (Art. 19 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG). Als Erträge aus beweglichem Vermögen steuerbar sind unter anderem geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (Art. 23 Abs. 1 lit. c StG bzw. Art. 20 Abs. 1 lit.