Parallel zum vorliegenden Verfahren O2V 24 4, das die Steuerveranlagung von A. und B. persönlich betrifft, wurde aber ein separates Verfahren zur Beurteilung der im selben Zusammenhang von der C. eingereichten Beschwerde betreffend deren eigene Steuerveranlagung eröffnet (Verfahren O2V 24 6). Da die Beschwerdeführer der beiden Verfahren O2V 24 4 (Beschwerdeführer: A. und B.) und O2V 24 6 (Beschwerdeführerin: C.) nicht identisch sind, wurde entgegen dem beschwerdeweise eingereichten Antrag keine Verfahrensvereinigung vorgenommen, auch wenn die Frage nach einer verdeckten Gewinnausschüttung der C. in engem Zusammenhang zur Frage nach einem geldwerten Vorteil aus der