Festsetzung des steuerbaren Vermögens auf Fr. 0.-- ohne Auswirkung auf den erhobenen Steuerbetrag blieb. Was die Zulässigkeit von steuerlichen Aufrechnungen betrifft, bestehen zwischen den Rechtsgrundlagen im Bereich der direkten Bundessteuer und im harmonisierten Steuerrecht der Kantone und Gemeinden grundsätzlich keine Unterschiede, weshalb ausnahmsweise darauf verzichtet wurde, zur Behandlung der Beschwerde wie sonst üblich zwei separate Verfahren zu eröffnen (für den Bereich der Staats- und Gemeindesteuern einerseits bzw. für den Bundessteuerbereich andererseits).