Mit Vernehmlassung vom 11. April 2024 (act. 6) beantragte die Vorinstanz die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung; eventualiter sei ausserdem im Sinne einer reformatio in peius von der gewährten Teilbesteuerung abzusehen. Mit Replik vom 7. Mai 2024 (act. 9) hielten die Beschwerdeführer an der eingereichten Beschwerde fest. Als Reaktion auf die von der Vorinstanz eventualiter beantragte Schlechterstellung wurde im Sinne ebenfalls eines Eventualantrags für den Fall der Abweisung der Beschwerde neu zusätzlich beantragt, die Veranlagungsverfügungen mit Teilbesteuerung zu bestätigen. Die Beigeladene liess sich nicht zum vorliegenden Verfahren vernehmen.