Mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2024 (KStV.AR.act. 6) wies die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführer ab. C. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die von den Beschwerdeführern am 8. Februar 2024 persönlich dem Obergericht überbrachte Beschwerde mit dem eingangs erwähnten sinngemässen Antrag bezüglich der Steuerveranlagung der Beschwerdeführer (act. 1). Die Beschwerdeschrift enthielt zusätzlich auch Anträge im Namen der C. mit Bezug auf deren Veranlagung für die Steuerperiode 2021; die Beschwerde der C. ist Gegenstand des Verfahrens O2V 24 6.