B. Am 1. September 2023 erhob A. für die Beschwerdeführer Einsprache gegen die Steuerveranlagung 2021 und beantragte die Streichung des beim Einkommen aufgerechneten geldwerten Vorteils. Die Qualifizierung als simuliertes Darlehen sei vollumfänglich bestritten (KStV.AR.act. 4). Mit Schreiben vom 27. September 2023 erläuterte die Steuerkommissärin der Vorinstanz den Beschwerdeführern die Gründe für die im Rahmen der Veranlagung vorgenommene Aufrechnung und bot einen Besprechungstermin an (KStV.AR.act. 5). Am 26. Oktober 2023 fand eine Besprechung bei der Vorinstanz statt (vgl. act. 9).