Bei der Festsetzung des steuerbaren Einkommens hatte die Vorinstanz zusätzlich zur Einkommensdeklaration der Beschwerdeführer eine geldwerte Leistung im Betrag von Fr. 254'770.-- aufgerechnet mit der Begründung "Geldwerte-Leistung aus der C., D.; simuliertes Darlehen." Gleichzeitig hatte die Vorinstanz zugunsten der Beschwerdeführer mit dem Hinweis "Bemessungsreduktion Teilbesteuerung" zusätzliche Abzüge vom Einkommen berücksichtigt und unter diesem Titel Abzüge von Fr. […] bei den Staats- und Gemeindesteuern bzw. Fr. […] bei der direkten Bundessteuer für die Ermittlung des steuerbaren Einkommens miteinbezogen.