1. Die Beschwerde von A. wird gutgeheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Juli 2024 wird aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, den Beschwerdeführer für die Staats- und Gemeindesteuern 2023 unter Berücksichtigung des Pauschalabzugs von 20% gemäss Art. 11 Abs. 2 StV neu zu veranlagen. 2. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens werden auf CHF 1'500 festgesetzt und auf die Staatskasse genommen. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Kostenvorschuss von CHF 750 zurückzuerstatten. 3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.