Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde zwar einen Entschädigungsantrag eingereicht, aber nicht konkret dargelegt, dass ihm im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren Kosten entstanden wären, die das übliche Mass überschreiten würden, welches einer Person zur Wahrung von persönlichen Angelegenheiten grundsätzlich zugemutet wird. Dementsprechend wird von der Zusprache einer Parteientschädigung abgesehen. Seite 12 Demgemäss erkennt das Obergericht: