3.2 Während die Vorinstanz als staatliche Behörde unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf Entschädigung hat, kommt der im Beschwerdeverfahren obsiegenden Partei gegebenenfalls Anspruch auf eine Entschädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen zu (Art. 53 Abs. 3 VRPG). Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde zwar einen Entschädigungsantrag eingereicht, aber nicht konkret dargelegt, dass ihm im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren Kosten entstanden wären, die das übliche Mass überschreiten würden, welches einer Person zur Wahrung von persönlichen Angelegenheiten grundsätzlich zugemutet wird.