Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde obsiegt, sind diese Gerichtskosten nicht von ihm zu tragen. Die Gerichtskasse ist anzuweisen, ihm den für das vorliegende Verfahren geleisteten Kostenvorschuss von CHF 750 zurückzuerstatten. Weil der unterliegenden Vorinstanz gestützt auf Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 VRPG keine Kosten auferlegt werden, sind die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen.