Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, der Bedeutung des Geschäfts sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gebührenpflichtigen zu bemessen (Art. 20 VRPG). Gemäss ständiger Praxis der 2. Abteilung des Obergerichts wird in vom Aufwand her vergleichbaren Fällen üblicherweise eine Gebühr von bis zu CHF 1‘500 erhoben, was auch im vorliegenden Fall angemessen erscheint.