Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Juli 2024 wird aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, den Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des in Art. 11 Abs. 2 StV vorgesehenen Pauschalabzugs von 20% vom amtlich geschätzten Mietwert (letzterer beläuft sich im konkreten Fall unbestrittenermassen auf CHF 15'840) für die Staats- und Gemeindesteuern 2023 neu zu veranlagen. Seite 11 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen