11 Abs. 2 StV vorgesehenen Pauschalabzug von 20% zu verweigern, nicht zulässig. Da der Beschwerdeführer die in Art. 11 Abs. 2 StV genannten Voraussetzungen für den Pauschalabzug erfüllt (er ist "steuerpflichtige Person" für den Eigenmietwert der in Frage stehenden Stockwerkseigentumswohnung und bewohnt diese "an seinem Wohnsitz dauernd selbst"), ist ihm der Abzug zu gewähren und der anrechenbare Eigenmietwert somit unter Berücksichtigung des Pauschalabzugs von 20% festzulegen.