Anders als gemäss der bis Ende 2019 geltenden Rechtslage, als der kantonale Gesetzgeber der Staatssteuerkommission die Kompetenz eingeräumt hatte, Richtlinien über die Bemessung des Eigenmietwerts zu erlassen (vgl. dazu Art. 24 Abs. 3 aStG, gültig bis Ende 2019; in der von der Staatssteuerkommission hierauf erlassenen Weisung wurde ausdrücklich präzisiert, dass wohnrechtsberechtigte Personen anders als Nutzniessungsberechtigte keinen Anspruch auf einen Pauschalabzug vom Mietwert haben sollen), wurde nunmehr dem Regierungsrat diese Kompetenz eingeräumt.