Seite 10 schalabzug für am Wohnsitz dauernd selbst bewohnte Liegenschaften ausdrücklich für die "steuerpflichtigen Personen" vorgesehen. Anders als gemäss der bis Ende 2019 geltenden Rechtslage, als der kantonale Gesetzgeber der Staatssteuerkommission die Kompetenz eingeräumt hatte, Richtlinien über die Bemessung des Eigenmietwerts zu erlassen (vgl. dazu Art. 24 Abs. 3 aStG, gültig bis Ende 2019;