g. Zusammengefasst gelangt daher das Obergericht zu folgendem Schluss. Auch wenn der in Art. 11 Abs. 2 StV für die Ermittlung des steuerlich anrechenbaren Eigenmietwerts vorgesehene Pauschalabzug von 20% vom amtlich geschätzten Mietwert im Zusammenhang mit der verfassungsmässig festgelegten Wohneigentumsförderung stehen mag, genügt dies allein nicht, um die einschlägige Verordnungsbestimmung einschränkender auszulegen, als es dem klaren Wortlaut entspricht. Der Verordnungsgeber hat in Art. 11 Abs. 2 StV den Pau-