Dass letztlich das gesamte System der schweizerischen Eigenmietwertbesteuerung geprägt ist durch die steuerliche Begünstigung von selbstgenutztem Wohneigentum – was letztlich auf dem Auftrag zur Förderung von Wohneigentum gemäss Art. 108 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) basiert – genügt für sich allein nicht, um im konkreten Fall den Pauschalabzug zu verweigern mit der Begründung, dieser sei nach dem Willen des kantonalen Verordnungsgebers den Eigenmietwert-steuerpflichtigen Liegenschaftseigentümern vorbehalten. Den für die vorliegende Steuerperiode 2023 gültigen gesetzlichen Grundlagen im Kanton