f. Die Vorinstanz will dem Beschwerdeführer den Pauschalabzug genau mit dieser, soeben aus der Thurgauer Steuerpraxis zitierten Begründung verweigern und argumentiert, bei einer wohnrechtsberechtigten Person liege kein selbstgenutztes Wohneigentum vor. Diese Begründung mag zwar per se zutreffen: Der Wohnrechtsberechtigte ist zivilrechtlich gesehen nicht der Eigentümer, insoweit handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer dauernd bewohnten Stockwerkeigentumswohnung auch nicht um eigenes, selbstgenutztes Wohneigentum. Allerdings ist gemäss den steuerrechtlichen Rechtsgrundlagen im Kanton