In der StP 23 Nr. 2 wird gleichzeitig hervorgehoben, dass der Pauschalabzug jedoch nicht bei unentgeltlich Wohnrechtsberechtigten gelte: Diesbezüglich sei zu berücksichtigen, dass das Wohnrecht gegenüber der Nutzniessung inhaltlich beschränkt und nicht übertragbar sei; dementsprechend liege beim Wohnrecht keine mit Wohneigentum vergleichbare Situation vor, wie dies bei einer Nutzniessung der Fall sei: "Beim Wohnrechtsberechtigten liegt, im Gegensatz zum Eigentümer, kein selbstgenutztes Wohneigentum vor. Dem Wohnrechtsberechtigten wird daher der Abzug von 40 % nach § 23 Absatz 3 StG nicht gewährt.