Basierend auf dieser klaren gesetzlichen Präzisierung zum vorgesehenen Pauschalabzug sollen (lediglich) Wohneigentümer und nicht der gesamte (weitere) Kreis der gemäss §23 Abs. 2 StG TG für den Eigenmietwert steuerpflichtigen Personen von diesem Abzug profitieren. Nebst den Wohneigentümern wird der Abzug gemäss Praxis der Thurgauer Steuerbehörden zusätzlich auch den Nutzniessungsberechtigten gewährt, was eigentlich über den Wortlaut der Gesetzesbestimmung hinausgeht: in § 23 Abs. 3 wird ausschliesslich das Wohneigentum genannt. In den Erläuterungen in der