"Zur Bildung und Förderung von am Wohnsitz selbstgenutztem Wohneigentum und zur Begünstigung der Selbstvorsorge wird von dem gemäss Abs. 2 festgelegten Mietwert ein Abzug von 40 Prozent vorgenommen". Damit hat der thurgauische Gesetzgeber explizit klargestellt, dass der Pauschalabzug zur Förderung des selbstgenutzten Wohneigentums dienen soll. Basierend auf dieser klaren gesetzlichen Präzisierung zum vorgesehenen Pauschalabzug sollen (lediglich) Wohneigentümer und nicht der gesamte (weitere) Kreis der gemäss §23 Abs. 2 StG TG für den Eigenmietwert steuerpflichtigen Personen von diesem Abzug profitieren.