nicht zugelassen. Ein Blick auf die im Kanton Thurgau einschlägigen Gesetzesgrundlagen zeigt, dass der Gesetzgeber dort allerdings auch eine nicht mit den Steuerbestimmungen in Appenzell Ausserrhoden oder St. Gallen vergleichbare Situation geschaffen hat. In § 23 Abs. 3 des Thurgauischen Steuergesetzes (StG TG, RB 640.1) ist nämlich festgelegt: "Zur Bildung und Förderung von am Wohnsitz selbstgenutztem Wohneigentum und zur Begünstigung der Selbstvorsorge wird von dem gemäss Abs. 2 festgelegten Mietwert ein Abzug von 40 Prozent vorgenommen".