• Auch der Kanton Thurgau kennt einen (im Vergleich zum Kanton Appenzell Ausserrhoden doppelt so hohen) Pauschalabzug vom Eigenmietwert ähnlich wie der in Art. 11 Abs. 2 StV bzw. in Art. 34 Abs. 3 StG SG vorgesehene Pauschalabzug. Im Kanton Thurgau wird der Abzug allerdings bei wohnrechtsberechtigen Personen gemäss den Erläuterungen in der Thurgauer Steuerpraxis (diese ist abrufbar unter dem Link ) nicht zugelassen.