StG SG ist nämlich Folgendes festgelegt: "Der Mietwert des Eigenheims, das der Steuerpflichtige an seinem Wohnsitz dauernd selbst bewohnt, wird um 30 Prozent herabgesetzt." Wie auch gemäss Art. 11 Abs. 2 StV wird also auch hier als Person, die den Pauschalabzug in Anspruch nehmen kann, die steuerpflichtige Person, die die Liegenschaft am Wohnsitz dauernd selbst bewohnt, genannt. Im St. Galler Steuerbuch (dieses ist abrufbar unter dem Link ) ist ergänzend dazu explizit vermerkt, dass diese Herabsetzung des Eigenmietwerts auch beanspruchen könne, wer ein unentgeltliches Wohnrecht habe (StB 34 Nr. 1 Ziff. 2.4).