• Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde auf die Situation im Kanton St. Gallen und macht geltend, dort werde der Pauschalabzug (dieser ist dort 1½ Mal so hoch wie im Kanton Appenzell Ausserrhoden) bei dauernd selbst bewohnten Liegenschaften auch Wohnrechtsberechtigten zugestanden. Mit Blick auf die einschlägige Gesetzesgrundlage von Art. 34 Abs. 3 des St. Galler Steuergesetzes (StG SG, sGS 811.1) ist festzustellen, dass die Regelung im St. Galler Steuerrecht vom Wortlaut her vergleichbar ist mit der Regelung in Art. 11 Abs. 2 StV. In Art. 34 Abs. 3 StG SG ist nämlich Folgendes festgelegt: