11 Abs. 2 StV ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass bei ihm die in der StV genannten Voraussetzungen für den Pauschalabzug von 20% gegeben sind: Er ist aufgrund eines "unentgeltlichen Nutzungsrechts" für den Eigenmietwert "steuerpflichtige Person" und bewohnt die Liegenschaft an seinem Wohnsitz "dauernd selbst".