recht zu subsumieren, was weder vom Beschwerdeführer noch von der Vorinstanz [die aus diesem Grund überhaupt einen Eigenmietwert beim Beschwerdeführer besteuert] in Abrede gestellt wird; vgl. zum Ganzen auch LISSI/DINI, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Aufl. 2022, N. 26 ff. zu Art. 21 DBG). Ausgehend vom insoweit klaren Wortlaut der Bestimmung von Art. 11 Abs. 2 StV ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass bei ihm die in der StV genannten Voraussetzungen für den Pauschalabzug von 20% gegeben sind: