d. Der Kreis der steuerpflichtigen Personen im Sinn von Art. 24 Abs. 2 StG umfasst nicht nur die Eigentümer einer Liegenschaft (bzw. hier genauer: einer Stockwerkseigentumswohnung): Überlässt der Eigentümer seine Liegenschaft einer Person zur unentgeltlichen Nutzung für den Eigengebrauch, so hat, wenn auf der betreffenden Liegenschaft eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht zu Gunsten einer anderen Person bestellt ist, nicht der Eigentümer, sondern diese andere, nutzungsberechtigte Person ihre Selbstnutzung mit einem Eigenmietwert zu versteuern (siehe dazu bereits vorstehend, E. 2.1: