11 Abs. 2 StV mit der "steuerpflichtigen Person" einen anderen Kreis von Personen gemeint, als jene, die in Art. 24 Abs. 2 StG mit "steuerpflichtige Person" gemeint sind, wäre zu erwarten, dass dies aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs der beiden Bestimmungen entsprechend präzisiert worden wäre. Eine solche Präzisierung hat der Verordnungsgeber aber lediglich mit Bezug auf landwirtschaftliche Liegenschaften sowie Zweit- und Ferienwohnungen vorgenommen und nur dort ausdrücklich festgelegt, dass der Pauschalabzug in diesen Fällen nicht zum Tragen kommen soll (Art. 11 Abs. 2 Satz 2 StV).