c. Betrachtet man die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen im hier anwendbaren kantonalen Steuerrecht, so fällt Folgendes auf: Sowohl Art. 24 Abs. 2 StG als auch Art. 11 Abs. 2 StV nennen explizit und im Wortlaut übereinstimmend die "steuerpflichtige Person." Hätte der Verordnungsgeber in Art. 11 Abs. 2 StV mit der "steuerpflichtigen Person" einen anderen Kreis von Personen gemeint, als jene, die in Art. 24 Abs. 2 StG mit "steuerpflichtige Person" gemeint sind, wäre zu erwarten, dass dies aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs der beiden Bestimmungen entsprechend präzisiert worden wäre.