2 Merkblatt), vermag sie damit mit Blick auf die ihr vom Verordnungsgeber eingeräumte Kompetenz zum Erlass von ergänzenden Vorschriften für jene Fälle, wo keine amtliche Schätzung vorliegt, jedenfalls keine Praxis für die Fälle mit amtlichem Schätzwert begründen, die sich nicht auch direkt auf die Regelung im Gesetz oder in der Verordnung abstützen liesse. Für die Beantwortung der Frage, ob im konkreten Fall der Pauschalabzug von 20% zu gewähren ist oder nicht, ist daher nicht die im Merkblatt angeführte Handhabung durch die Vorinstanz entscheidend, sondern ausschliesslich die Regelung in Gesetz und Verordnung.