11 Abs. 2 StV). Auch wenn die Vorinstanz im besagten Merkblatt zum Eigenmietwert dessen ungeachtet trotzdem (auch) Ausführungen zum Mietwert bei Liegenschaften mit geschätztem Mietwert gemacht hat (Ziff. 2 Merkblatt), vermag sie damit mit Blick auf die ihr vom Verordnungsgeber eingeräumte Kompetenz zum Erlass von ergänzenden Vorschriften für jene Fälle, wo keine amtliche Schätzung vorliegt, jedenfalls keine Praxis für die Fälle mit amtlichem Schätzwert begründen, die sich nicht auch direkt auf die Regelung im Gesetz oder in der Verordnung abstützen liesse.