11 Abs. 3 StV: "[…] wenn keine amtliche Schätzung vorliegt."). Für den Fall, dass der Mietwert einer Liegenschaft amtlich geschätzt wurde, hat der Verordnungsgeber dagegen in Art. 11 Abs. 1 und 2 StV selber geregelt, wie der Eigenmietwert zu ermitteln ist: Ausgangspunkt ist demnach der amtlich geschätzte Mietwert (Art. 11 Abs. 1 StV), wobei für den Fall von am Wohnsitz der steuerpflichtigen Personen selbst bewohnten Liegenschaften ein Pauschalabzug von diesem Schätzwert vorzunehmen ist (Art. 11 Abs. 2 StV).