a. Insoweit die Vorinstanz zur Begründung der Nichtgewährung des Pauschalabzugs von 20% gemäss Art. 11 Abs. 2 StV auf das von ihr selber erlassene Merkblatt zum Eigenmietwert vom 29. Oktober 2020 verweist, ist zunächst festzustellen, dass der Verordnungsgeber der Vorinstanz lediglich für jene Fälle, in denen keine amtliche Schätzung vorliegt, überhaupt eine Kompetenz eingeräumt hat, nähere Bestimmungen dazu zu erlassen, wie der massgebliche Mietwert erhoben werden soll (vgl. dazu den klaren Wortlaut von Art. 11 Abs. 3 StV: "[…] wenn keine amtliche Schätzung vorliegt.").