Der Abzug kann von den Eigentümern einer Liegenschaft, die Ihrer Liegenschaft selbst bewohnen, sowie von Nutzniessungsberechtigten in Abzug gebracht werden. Bei einer wohnrechtsberechtigten Person liegt im Gegensatz dazu kein selbstgenutztes Wohneigentum vor, weshalb der erwähnte Abzug nicht geltend gemacht werden kann." 2.3 Das Obergericht zieht dazu Folgendes in Erwägung: