eingefügt und damit der Abzug auf 20% erhöht worden. An der Praxis, wonach lediglich der Liegenschaftseigentümer und der Nutzniessungsberechtigte, nicht aber der Wohnrechtsberechtigte Anspruch auf einen solchen Abzug haben, sei gemäss ausdrücklichem Willen des Verordnungsgebers festgehalten worden. Dies ergebe sich aus dem Regierungsratsbeschluss RRB-2020-38 sowie auch aus dem seit der Steuerperiode 2020 gültigen, von der Vorinstanz zum Eigenmietwert erlassenen Merkblatt "Festsetzung der